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Münsterbau-Verein <Freiburg, Breisgau> [Hrsg.]
Freiburger Münsterblätter: Halbjahrsschrift für die Geschichte und Kunst des Freiburger Münsters — 2.1906

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Flamm, Hermann: Die Schatzverzeichnisse des Münsters 1483-1748
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Flamm, Hermann: Der Ritt ums Grab im Münster
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https://doi.org/10.11588/diglit.2397#0086
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Kleine Mitteilungen und Anzeigen

[Von anderer Hand] 120 lot silber halten, vergilt, in die kirchen verehrt

1748. Den 13. april anno 1748 verehret zu ehren gegen haltung eines ewigen jahrzeits durch 2 hl. messen'

der mutter gottes im chörlin die wohlgeborne frau Maria deswegen ist ihme das grab, das grosse geleut zu denen

Barbara Brückchnerin geborne Bräntzingerin zwai silberne opferen und jahrzeit zugesagt und befreiet worden,

liechtstöcklin ongefehr 20 lot schwer [Bl. 212«]. item der fal nachgesehen, der bruderschaftfahnen und

1720. Den 1. juli 1720 hat herr Zunftmeister sigristen für ihne bezahlt. Requiescat in pace [Bl. 218v>].
Jacobus Rothplätz goldschmid ein groß crucifix, soll

Kleine Mitteilungen und Anzeigen.

Der Ritt ums Grab im Münster.

Von

Dr. Hermann Flamm.

jU den am pietätvollsten festgehaltenen
Volksüberlieferungen aus der Geschichte
des Freiburger Münsters gehören auch
heute noch die Nachrichten über den so-
genannten Sterbefall. Noch vor hundert
Jahren verfiel danach beim Tod eines Freiburgers
dessen bestes Kleid der Kasse des Münsterbaues
und wurde zu dessen Gunsten öffentlich versteigert.
Heinrich Schreiber, der bekannte Geschichtschreiber
der Stadt, sah noch bei der Sakristei den hölzernen
Arm, an dem solche Gaben zur Versteigerung aus-
gehängt wurden. Nach der Volksüberlieferung geht
diese schöne Sitte, die wie kaum ein anderer Zug
die große Verehrung der Freiburger für ihr wunder-
bares Gotteshaus zeigt, auf eine alte Stiftung der
Bürgerschaft zurück, ja Schreiber berichtet sogar1,
dass bald nach Beginn des Münsterbaus die Ein-
wohnerschaft zur Sicherung des Unternehmens den
größten Teil ihrer Häuser verpfändet und sich zu
einem ewigen Opfer für Unser Lieben Frauen Bau
in Gestalt des erwähnten Sterbefalls verpflichtet habe.
Wieweit die Volksmeinung im Rechte ist, lässt
sich vorerst nicht feststellen, da Schreiber die Quelle
für seine interessanten Angaben nicht nennt und die
bis jetzt bekannten ältesten Nachrichten über den
„Val" erst aus der zweiten Hälfte des 15. Jahr-
hunderts stammen, als dieser schon in seiner späteren
Gestalt ausgebildet war; über den Ursprung des-
selben lassen sich also vorerst nur Vermutungen auf-
stellen. Am nächsten läge es gewiss, im Hinblick
auf die Bezeichnung an die bekannte gleichnamige

Abgabe hofrechtlicher Art zu denken. Auch diese
bestand beim Tod eines Angehörigen des Hofes
vielfach in der Übergabe eines dem Verstorbenen
besonders wertvollen Stückes an den Hofherrn und
wurde meist in dem sogenannten Besthaupt, einem
Stück Vieh, aber nicht selten auch durch Abliefe-
rung eines Kleidungsstücks entrichtet. Trotz der
weitgehenden Ähnlichkeit dieses uralten Gebrauchs
mit der Freiburger Übung sprechen aber gegen einen
solchen gerade in Freiburg wichtige Gründe. Der
allgemein, auch im Breisgau übliche Sterbefall sollte
nach seiner hofrechtlichen Natur die persönliche Ab-
hängigkeit der Hofangehörigen vom Herrn des Hofes
zum Ausdruck bringen; Freiburg aber kannte als
freie Marktgründung derartige Abgaben nicht, die
hier geradezu mit peinlicher Sorgfalt ferngehalten
wurden. Selbst der Nachlass eines Bürgers, der
noch eines Herrn Eigenmann war, blieb daher beim
Tode des Bürgers frei vom Sterbefall1, für die
übrigen Bürger muss also dasselbe Vorrecht noch
weit mehr gegolten haben. Um übrigens diese Art
des Sterbefalls in Zusammenhang mit dem Münster
zu bringen, müsste man wegen des hohen Alters des
§ 31, der noch in die herzogliche Zeit zurückgeht, wei-
ter annehmen, dass schon die Herzoge zugunsten
der Pfarrkirche, noch nicht des Münsterbaus, auf
ihr Recht verzichtet hätten. Da sie aber, wie eben
gezeigt, von der Bürgerschaft derartige Leistungen
unfreien Charakters gar nicht verlangten, so spricht

1 H.Schreiber, Das Münster zu Freiburg im Breisgau. Karlsr.
und Freib. 1826 S. 6.

1 Tennenbacher Abschrift des Stadtrechts (hrsg. von H.
Schreiber, Die älteste Verfassungsurkunde der Stadt Freiburg
im Breisgau. Freib. i. Br. 1833 S. 36.) § 31: „Burgensis habens
proprium dominum, cuius fatetur esse proprius, cum moritur
uxor eius predicto domino nichil dabit."
 
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