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54 IV. Mykenae. 1874—1878.

wir den unermüdlichen Mann nicht nur auf einer ausgedehnten
Reise durch das ganze festländische Griechenland, wo er allent-
halben die berühmten Stätten besucht und in sein Reisetagebuch
jeweils die Sagen des Ortes, diesmal in griechischer Sprache, ein-
trägt; sondern zwischendurch vergleicht er in England, Deutsch-
land und Italien die Sammlungen prähistorischer Denkmäler mit
seinen trojanischen Funden, im October 1875 taucht er in Sici-^
lien auf, mit Ausgrabungen in der alten phönikischen Festung
Motye beschäftigt, doch stellt er nach einigen Tagen die Arbeiten
ein, da die Funde aus dem fünften vorchristlichen Jahrhundert
seinen vornehmlich auf ein höheres Alterthum gerichteten Sinn
nicht befriedigten. Im April 1876 gräbt er, von Konstantinopel
kommend, auf kurze Zeit in Kyzikos am Marmara-Meere, aber
auch hier fesselten ihn die römischen Anlagen, auf welche er
stiess, nicht länger als wenige Tage.

„Nun hätte ich", so lautet es in dem oben ausgeschriebenen
Abschnitt der Selbstbiographie Schliemann's weiter, „ungehindert
meine Ausgrabungen in Troja fortsetzen können; aber gegen Ende
Juli schon hatte ich die Ausgrabungen in Mykenae wieder auf-
genommen und konnte jetzt diese nicht verlassen, bevor ich nicht
alle Königsgräber gründlich erforscht hatte. Es ist wohlbekannt,
wie wunderbar glücklich die Erfolge waren, die meine Ausgra-
bungen begleiteten, wie ungeheuer gross und merkwürdig die
Schätze, mit denen ich die griechische Nation bereicherte. Bis
in die fernste Zukunft werden Reisende aus allen Welttheilen in
der griechischen Hauptstadt zusammenströmen, um im dortigen
Mykenae-Museum die Ergebnisse meiner uneigennützigen Thätig-
keit zu bewundern und zu studiren."

Die Wahrheit und Richtigkeit dieser selbstbewussten Worte
kann niemand in Zweifel ziehen, auch der nicht, welcher wün-
schen möchte, dass die Aufregung des Entdeckers oftmals mehr
gezähmt gewesen wäre, damit wir über die Art und Weise, wie
das reiche Mobiliar der mykenischen Gräber aufgefunden worden
ist, in völliger Klarheit uns befänden. Wer hierüber urtheilen
will, muss freilieh auch die Verhältnisse in Rechnung ziehen,
welche dort an Ort und Stelle herrschten.
 
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